(1)Absatz einsIst bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.Ist bei den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmern die Besteuerung nach den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach Paragraph eins, Absatz eins, erstattet worden sind.