Bundesrecht konsolidiert: Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 3, Fassung vom 30.11.2001

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 279/1995.

Text

Verfahren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
  2. Absatz 2Der zu erstattende Betrag muß mindestens 5 000 S betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muß der zu erstattende Betrag mindestens 500 S betragen.
  3. Absatz 3Der Unternehmer muß dem Finanzamt Graz Stadt in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR12054432

Alte Dokumentnummer

N3199547507J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/279/A1P3/NOR12054432