Bundesrecht konsolidiert: Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 2

Kurztitel

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Artikel II

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1995 fallen.
  2. Absatz 2Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.
  3. Absatz 3Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2002 fallen.
  4. Absatz 4Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in Zeiträume nach dem 30. Juni 2003 fallen.
  5. Absatz 5Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 3 a,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2009,, sind erstmals auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
  6. Absatz 6Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2014, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2015 fallen.
  7. Absatz 7Art. römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Art. römisch eins Paragraph 3 a, Absatz eins und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  8. Absatz 8Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2021, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.
  9. Absatz 9Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2021, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14. Jänner 2021 entfallen.

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR40230170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/279/A2/NOR40230170