Bundesrecht konsolidiert: Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 3a, tagesaktuelle Fassung

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer Art. 1 § 3a

Kurztitel

Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3a

Inkrafttretensdatum

15.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Abs. 2 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14. Jänner 2021 entfallen (vgl. Art. II Abs. 9).

Text

Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDer nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
  2. Absatz 2Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen. Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
  3. Absatz 3Der Unternehmer muss dem Finanzamt Österreich in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004977

Dokumentnummer

NOR40230169