Kurztitel
Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II,
BGBl. Nr. 279/1995.
Text
Erstattungszeitraum
§ 2.Paragraph 2,
Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In dem Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10004977
Dokumentnummer
NOR12054431
Alte Dokumentnummer
N3199547506J