Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
28.05.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.
(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Art. 86 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:
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1. | Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, |
2. | Tabakwaren gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995. |
(2) Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:
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1. | für nicht von Abs. 1 Z 1 umfasste Zubereitungen und Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol., die von den Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur umfasst sind, auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlussbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen; |
2. | für nicht von Z 1 erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l; |
3. | für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l. |
Schlagworte
Warenprobe
Im RIS seit
28.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Gesetzesnummer
10004946
Dokumentnummer
NOR40223479