Kurztitel
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.
(1) Ein Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung wäre von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, aus der die in Abs. 2 angeführten Umstände hervorgehen. Überdies dürfen dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.
(2) Schriftliche Erklärungen im Sinne des Abs. 1 müssen folgende Aussagen enthalten:
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1. | Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. |
2. | Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitskräfte. |
3. | Die Gesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten. |
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Gesetzesnummer
10004944
Dokumentnummer
NOR12054346
Alte Dokumentnummer
N3199545215J