Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 6a, Fassung vom 18.02.2025

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 6a

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer

Voraussetzungen

Artikel 6 a,
  1. Absatz einsUnternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben, können nach Einreichung einer Vorabmitteilung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für das nachstehende Verfahren identifiziert werden, wenn der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt und zumindest ein Mitgliedstaat die Anwendung einer Befreiung gemäß Artikel 284, Absatz 2, der Richtlinie 2006/112/EG bestätigt.

Vorabmitteilung

  1. Absatz 2Die Vorabmitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Tätigkeit, Rechtsform, E-Mail-Adresse und Anschrift des Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummern anderer Mitgliedstaaten sowie Identifikationsnummern zur aktuellen oder früheren Inanspruchnahme einer Sonderregelung im Sinne des Paragraph 25 a,, Paragraph 25 b und Artikel 25 a, bzw. eines Verfahrens im Sinne des Artikel 6 a, ;,
    3. Ziffer 3
      Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt;
    4. Ziffer 4
      den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im laufenden Kalenderjahr vor Einreichung der Vorabmitteilung bewirkt wurde;
    5. Ziffer 5
      den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde;
    6. Ziffer 6
      den Jahresumsatz, der in einem Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde, wenn dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaates Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung ist.

Beginn der Inanspruchnahme

  1. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, vor, ist dem Unternehmer binnen 35 Werktagen ab Eingang der Vorabmitteilung eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erteilen, sofern zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung kein längerer Zeitraum notwendig ist.

Berichtspflichten

  1. Absatz 4Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben gemäß Absatz 2, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden. Darunter fallen auch Änderungen hinsichtlich des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer beabsichtigt, eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen oder nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Meldung

  1. Absatz 5Der Unternehmer hat über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für jedes Kalendervierteljahr den Umsatz zu melden, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Die Meldung hat binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird der Schwellenwert in Absatz eins, überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet binnen 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die seit Beginn des laufenden Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes bewirkt wurden, zu melden.

Beendigung und Ausschluss

  1. Absatz 6Der Unternehmer ist in folgenden Fällen vom Verfahren auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      Der Unternehmer hat mitgeteilt, dass er das Verfahren nicht länger in Anspruch nehmen möchte.
    2. Ziffer 2
      Die Voraussetzungen des Absatz eins, liegen nicht mehr vor.
    3. Ziffer 3
      Der Unternehmer hat seine Tätigkeit eingestellt.
    Im Falle der Ziffer eins, ist die Beendigung ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. Im Falle der Ziffer 2, wird der Ausschluss ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen bzw. im Falle der Ziffer 3, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit eingestellt wurde.

Festsetzung inländischer Umsätze

  1. Absatz 7Unterlässt ein Unternehmer, der zu einem Verfahren im Sinne dieses Artikels in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, die Einreichung der quartalsweisen Meldung pflichtwidrig oder erweist sich diese als unvollständig oder unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40263815

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A6a/NOR40263815