(6)Absatz 6Der Unternehmer ist in folgenden Fällen vom Verfahren auszuschließen:
Der Unternehmer hat mitgeteilt, dass er das Verfahren nicht länger in Anspruch nehmen möchte.
Die Voraussetzungen des Abs. 1 liegen nicht mehr vor.Die Voraussetzungen des Absatz eins, liegen nicht mehr vor.
Der Unternehmer hat seine Tätigkeit eingestellt.
Im Falle der Z 1 ist die Beendigung ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. Im Falle der Z 2 wird der Ausschluss ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen bzw. im Falle der Z 3 ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit eingestellt wurde.Im Falle der Ziffer eins, ist die Beendigung ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. Im Falle der Ziffer 2, wird der Ausschluss ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen bzw. im Falle der Ziffer 3, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit eingestellt wurde.