(1)Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
Lieferungen im Sinne des Art. 2;Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.