(2)Absatz 2Wurde ein Gegenstand gemäß Abs. 1 verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 in diesem Zeitpunkt als erfüllt.Wurde ein Gegenstand gemäß Absatz eins, verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, in diesem Zeitpunkt als erfüllt.