(1)Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
Lieferungen im Sinne des Art. 2;Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt werden.Lieferungen, die gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt werden.
In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.