Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 7, Fassung vom 04.11.2015

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Bezugszeitraum: Art. 7 Abs. 1 erster Satz, Art. 7 Abs. 2 Z 2
ab 1. 1. 1997
§ 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Text

Innergemeinschaftliche Lieferung

Artikel 7,
  1. Absatz einsEine innergemeinschaftliche Lieferung (Artikel 6, Absatz eins,) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
    2. Ziffer 2
      der Abnehmer ist
      1. Litera a
        ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
      2. Litera b
        eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
      3. Litera c
        bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
    3. Ziffer 3
      der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
    Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
  2. Absatz 2Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
    1. Ziffer eins
      das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, daß der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
  4. Absatz 4Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054866

Alte Dokumentnummer

N3199651552L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A7/NOR12054866