Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 18, Fassung vom 04.11.2015

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 3
ab 1.1.2010
§ 28 Abs. 33 Z 1

Text

Aufzeichnungspflichten

Artikel 18,
  1. Absatz einsAus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

    – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

    – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,

    jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
    Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.
  2. Absatz 2Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e bis g handelt.
  3. Absatz 3Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Im RIS seit

22.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40106443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A18/NOR40106443