Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 12, Fassung vom 04.11.2015

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3
ab 31.12.2004
§ 28 Abs. 25 Z 1 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

Vorsteuerabzug

Artikel 12,
  1. Absatz einsDer Unternehmer kann neben den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:
    1. Ziffer eins
      Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Absatz 4, ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
  2. Absatz 2Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (Paragraph 12, Absatz 3,) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Artikel 6, Absatz eins, steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
  3. Absatz 3Für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
    1. Ziffer eins
      Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
    2. Ziffer 2
      Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
    3. Ziffer 3
      Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
  4. Absatz 4Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40062056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A12/NOR40062056