(2)Absatz 2Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (Paragraph 12, Absatz 3,) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Artikel 6, Absatz eins, steuerfrei sind oder steuerfrei wären.