Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 25a, Fassung vom 14.08.2015

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen

 Artikel 25 a,

Im Inland ansässige Unternehmer

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

  1. Absatz einsFolgende Unternehmer können auf Antrag für Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13,, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt;
    2. Ziffer 2
      ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat;
    3. Ziffer 3
      ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat und im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte betreibt und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.
    In den Fällen der Ziffer 3, kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Ziffer 3, entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.
    Der Antrag auf Inanspruchnahme dieser Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.

Beginn der Inanspruchnahme

  1. Absatz 2Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Absatz eins, folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet.
    Hat der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen und den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat aufgelassen, ist die Sonderregelung ab dem Tag der Änderung anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch, wenn von einer Sonderregelung im Sinne des Paragraph 25 a, zu dieser Sonderregelung gewechselt wird. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass der Unternehmer diese Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.

Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung

  1. Absatz 3Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am zwanzigsten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Absatz 12, sinngemäß.
    Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
  2. Absatz 4In der Steuererklärung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Artikel 28, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    2. Ziffer 2
      für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtsteuerschuld.
    Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben.

Werte in fremder Währung

  1. Absatz 5Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.
    Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

  1. Absatz 6Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
  2. Absatz 7In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
    2. Ziffer 2
      es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Absatz eins, erbracht;
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
    4. Ziffer 4
      der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
    Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.
    Ist eine elektronische Übermittlung über FinanzOnline nicht möglich, so hat sie an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Übermittlung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist.

Sperrfristen

  1. Absatz 8Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer eins, oder beendet ein Unternehmer gemäß Absatz 6, die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer 4,, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a,

Berichtspflichten

  1. Absatz 9Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

  1. Absatz 10Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

  1. Absatz 11Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG und hat er keine Betriebsstätte im Inland, sind die Absatz 2 bis 10 für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden.

Änderung der Bemessungsgrundlage

  1. Absatz 12Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Absatz 11, durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

  1. Absatz 13Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Absatz 11, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist Paragraph 21, Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.

Festsetzung der Steuer

  1. Absatz 14Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Absatz 11, festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 13, genannten Fälligkeitstag.

Vorsteuerabzug

  1. Absatz 15Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß Paragraph 21, Absatz 4, eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 9, vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40162407

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A25a/NOR40162407