Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 1, Fassung vom 31.12.2014

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Artikel eins,
  1. Absatz einsDer Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
  2. Absatz 2Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
    2. Ziffer 2
      der Erwerber ist
      1. Litera a
        ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
      2. Litera b
        eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
    3. Ziffer 3
      die Lieferung an den Erwerber
      1. Litera a
        wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
      2. Litera b
        ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
  3. Absatz 3Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:
    1. Ziffer eins
      das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
      Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:
      1. Litera a
        zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Artikel 3, Absatz 3, bestimmt;
      2. Litera b
        zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach Paragraph 3, Absatz 11, bestimmt;
      3. Litera c
        zur Ausführung einer gemäß Paragraph 7, oder gemäß Artikel 7, steuerfreien Lieferung;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
      1. Litera e
        für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;
      2. Litera f
        vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat;
      3. Litera g
        während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde;
      4. Litera h
        zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt.
      Bei Wegfall der unter Litera a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
  4. Absatz 4Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absatz 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Erwerber ist
      1. Litera a
        ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen,
      2. Litera b
        ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des Paragraph 22, festgesetzt ist, oder
      3. Litera c
        eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und des Absatz 3, hat den Betrag von 11 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. In die Erwerbsschwelle sind die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.
  5. Absatz 5Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatz 4, verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 28, Absatz eins, zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
  6. Absatz 6Absatz 4, gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird.
  7. Absatz 7Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, innergemeinschaftlicher Erwerb.
  8. Absatz 8Fahrzeuge im Sinne des Absatz 7, sind
    1. Ziffer eins
      motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
    2. Ziffer 2
      Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt,
    soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.
  9. Absatz 9Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Absatz 8, Ziffer eins, beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das
    1. Ziffer eins
      Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist.

Erwerb durch diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

  1. Absatz 10Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:
    1. Ziffer eins
      im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder
    2. Ziffer 2
      im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen.

Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Die Absatz 7 bis 9 bleiben unberührt.

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40143628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A1/NOR40143628