Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UStG 1994
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: der Entfall des Abs. 1 Z 3
ab 1. 1. 2004
§ 28 Abs. 22 Z 5 idF
BGBl. I Nr. 71/2003
Text
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19.
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
des Art. 1 der Erwerber und
des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
(2) Die Steuerschuld entsteht
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR40044041