Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 27, Fassung vom 17.06.2009

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte


Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 1998
§ 28 Abs. 13 lit. b idF BGBl. I Nr. 9/1998

Text

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Artikel 27,
  1. Absatz einsZur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8,) gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Ziffer 2,, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Artikel 19, Absatz 2, Ziffer 2, geschuldeten Steuer erbracht wird.
    2. Ziffer 2
      Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        der Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. Litera b
        der Tag der Lieferung,
      3. Litera c
        das Entgelt (Kaufpreis),
      4. Litera d
        der Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. Litera e
        der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
      6. Litera f
        die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
      7. Litera g
        der Verwendungszweck.
    3. Ziffer 3
      Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        der Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. Litera b
        der Tag der Lieferung,
      3. Litera c
        das Entgelt (Kaufpreis),
      4. Litera d
        der Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. Litera e
        die Fahrzeuglänge,
      6. Litera f
        die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. Litera g
        der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
      8. Litera h
        der Verwendungszweck.
    4. Ziffer 4
      Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3, sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        der Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. Litera b
        der Tag der Lieferung,
      3. Litera c
        das Entgelt (Kaufpreis),
      4. Litera d
        der Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. Litera e
        die Starthöchstmasse,
      6. Litera f
        die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. Litera g
        der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
      8. Litera h
        der Verwendungszweck.
    Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, vorliegen.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

  1. Absatz 2Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (Paragraph 2,) und Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Art und Weise der Meldung;
    2. Ziffer 2
      der Inhalt der Meldung;
    3. Ziffer 3
      die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
    4. Ziffer 4
      der Abgabezeitpunkt der Meldung;
    5. Ziffer 5
      die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

  1. Absatz 3Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

  1. Absatz 4Paragraph 27, Absatz 7, gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.
  2. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12056928

Alte Dokumentnummer

N3199851588L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A27/NOR12056928