Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 20, Fassung vom 20.08.2003

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

Artikel 20,
  1. Absatz einsBei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Artikel eins, Absatz eins,, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz und gemäß Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
  2. Absatz 2Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054645

Alte Dokumentnummer

N3199551513L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A20/NOR12054645