(3)Absatz 3Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung auf amtlichem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.Der Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung auf amtlichem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 6, zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.