(1)Absatz einsBei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Artikel eins, Absatz eins,, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz und gemäß Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.