Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 24, Fassung vom 14.07.1999

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen,

Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten

Artikel 24,
  1. Absatz einsDie Differenzbesteuerung gemäß Paragraph 24, findet keine Anwendung,
    1. Litera a
      auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
    2. Litera b
      auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8 und 9.
  2. Absatz 2Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (Paragraph 24,) angewendet worden ist.
  3. Absatz 3Die Anwendung des Artikel 3, Absatz 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Artikel 7, Absatz eins,) sind bei der Differenzbesteuerung (Paragraph 24,) ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054647

Alte Dokumentnummer

N3199551515L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A24/NOR12054647