Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 11, Fassung vom 14.07.1999

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 11 Abs. 2 erster Satz ab 1.1.1997 § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Text

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Artikel 11,
  1. Absatz eins,Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Artikel 3, Absatz 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,).
  2. Absatz 2,Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, oder über sonstige Leistungen im Sinne des Artikel 3 a, Absatz eins bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. Absatz 3,Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054867

Alte Dokumentnummer

N3199651553L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A11/NOR12054867