Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 3a, Fassung vom 30.12.1996

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3a

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonstige Leistung

Vermittlungsleistungen

Artikel 3 a,
  1. Absatz einsVerwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter Paragraph 3 a, Absatz 6 und Absatz 10, Ziffer 11, fallenden Vermittlungsleistungen.

Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen

  1. Absatz 2Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.
  2. Absatz 3Für in Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera b, bezeichnete Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, gilt Absatz eins, erster Satz entsprechend.
  3. Absatz 4Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
  4. Absatz 5Im Falle einer unfreien Versendung (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054638

Alte Dokumentnummer

N3199551506L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A3a/NOR12054638