Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 12, Fassung vom 05.01.1995

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Vorsteuerabzug

Artikel 12,
  1. Absatz einsDer Unternehmer kann neben den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorsteuerbeträgen auch die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen abziehen.
  2. Absatz 2Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (Paragraph 12, Absatz 3,) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Artikel 7, steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
  3. Absatz 3Für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
    1. Ziffer eins
      Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
    2. Ziffer 2
      Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
    3. Ziffer 3
      Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054201

Alte Dokumentnummer

N3199451437L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A12/NOR12054201