Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 7, tagesaktuelle Fassung

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 7

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Innergemeinschaftliche Lieferung

Artikel 7,
  1. Absatz einsEine innergemeinschaftliche Lieferung (Artikel 6, Absatz eins,) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Wurde ein Gegenstand gemäß Artikel 3, Absatz 2, im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbracht und wird der Gegenstand, innerhalb der in Artikel eins a, Absatz 3, genannten Frist an den geplanten Erwerber geliefert, gilt die Voraussetzung des ersten Satzes in diesem Zeitpunkt als erfüllt;
    2. Ziffer 2
      der Abnehmer ist
      1. Litera a
        ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
      2. Litera b
        eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
      3. Litera c
        bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
    3. Ziffer 3
      der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar;
    4. Ziffer 4
      der Abnehmer im Sinne der Ziffer 2, Litera a und Litera b, hat dem Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt;
    5. Ziffer 5
      der Unternehmer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Artikel 21, Absatz 3, nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet.
    Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
  2. Absatz 2Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Artikel 3, Absatz eins,).
  3. Absatz 3Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, daß der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
  4. Absatz 4Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40219087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A7/NOR40219087