Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 25a, tagesaktuelle Fassung

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 25a

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 25a

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates

Artikel 25 a,

Im Inland ansässige Unternehmer

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

  1. Absatz einsUnternehmer können auf Antrag über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10,, Paragraph 25 b, Absatz 8, Ziffer eins, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, für folgende Umsätze:
    1. Ziffer eins
      sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3,, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der
      1. Litera a
        sein Unternehmen im Inland betreibt,
      2. Litera b
        sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat, oder
      3. Litera c
        sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat, im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte hat und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.
      In den Fällen der Litera c, kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Litera c, entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.
    2. Ziffer 2
      Lieferungen
      1. Litera a
        gemäß Artikel 3, Absatz 3, oder
      2. Litera b
        durch elektronische Schnittstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2, bei denen die Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.
      Für diese Lieferungen können folgende Unternehmer die Sonderregelung in Anspruch nehmen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Unternehmer gemäß Ziffer eins, Litera a bis c, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        andere Unternehmer, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben und:
        • Strichaufzählung
          die Beförderung oder Versendung aller unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt; oder
        • Strichaufzählung
          die Beförderung oder Versendung eines Teils der unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt, der Unternehmer sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet und er in keinem anderen Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung eines anderen Teils dieser Lieferungen beginnt, innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter vergleichbaren Umständen in Anspruch genommen hat.

Beginn der Inanspruchnahme

  1. Absatz 2Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Absatz eins, folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie
    1. Ziffer eins
      ab dem Tag der Erbringung der ersten Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet;
    2. Ziffer 2
      ab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und
      1. Litera a
        den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat auflässt; oder
      2. Litera b
        es sich um einen Unternehmer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, b, handelt, der keine unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen mehr ausführt, deren Beförderung oder Versendung in dem anderen Mitgliedstaat beginnt;
      und der Unternehmer die Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.

    Wechselt der Unternehmer von einer Sonderregelung im Sinne des Paragraph 25 a, zu dieser Sonderregelung, gilt Litera a, sinngemäß.

Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung

  1. Absatz 3Der Unternehmer hat spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Absatz 12, sinngemäß.
    Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
  2. Absatz 4In der Steuererklärung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Artikel 28, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
    2. Ziffer 2
      für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtsteuerschuld.
    Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben. Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten versandt oder befördert sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer für jeden dieser Mitgliedstaaten anzugeben. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gilt dies nur, wenn eine dieser Nummern vorhanden ist.

Werte in fremder Währung

  1. Absatz 5Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.
    Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

  1. Absatz 6Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
  2. Absatz 7In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze mehr ausführt;
    2. Ziffer 2
      es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen Anmerkung 1) im Sinne des Absatz eins, erbracht;
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
    4. Ziffer 4
      der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte oder auf eine Änderung des Ortes zurückzuführen, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Ziffer 4, wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.

Ist eine elektronische Übermittlung über FinanzOnline nicht möglich, so hat sie an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Übermittlung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist.

Sperrfristen

  1. Absatz 8Erfolgt ein Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer 4,, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß Paragraph 25 a und Paragraph 25 b,

Berichtspflichten

  1. Absatz 9Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

  1. Absatz 10Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Umsätze im Inland

  1. Absatz 11Die Absatz 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelungen unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Für sonstige Leistungen gilt dies nur, wenn er keine Betriebsstätte im Inland hat.

Änderung der Bemessungsgrundlage

  1. Absatz 12Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Absatz 11, durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

  1. Absatz 13Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Absatz 11, entsteht außer in den Fällen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, im Zeitpunkt, in dem die Umsätze ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.

Festsetzung der Steuer

  1. Absatz 14Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Absatz 11, festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 13, genannten Fälligkeitstag.

Vorsteuerabzug

  1. Absatz 15Ein Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß Paragraph 21, Absatz 4, eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 9, vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.
    (__________________
    Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, lautet: „In Artikel 25 a, Absatz 6, erster Satz und Absatz 7, Ziffer 2, wird jeweils vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.“. Die Wortfolge in Absatz 7, vor der einzufügen ist, lautet richtig „sonstigen Leistungen“..

Schlagworte

Telekommunikationsdienstleistung, Rundfunkdienstleistung

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40246184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A25a/NOR40246184