Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 25, tagesaktuelle Fassung

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 25

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Dreiecksgeschäft

Begriff

Artikel 25,
  1. Absatz einsEin Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (Paragraph 3, Absatz 15,) die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft

  1. Absatz 2Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Absatz 6, nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

  1. Absatz 3Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
    1. Litera a
      Der Erwerber betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebstätte;
    2. Litera b
      der Erwerber verwendet für den Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine inländische noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen;
    3. Litera c
      der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer);
    4. Litera d
      die Steuer für die anschließende Lieferung wird gemäß Absatz 5, vom Abnehmer geschuldet.

Rechnungsausstellung durch den Erwerber

  1. Absatz 4Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
    Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers,
    • Strichaufzählung
      die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
    • Strichaufzählung
      die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.

Steuerschuldner

  1. Absatz 5Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Abnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Absatz 4, entspricht.

Pflichten des Erwerbers

  1. Absatz 6Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Absatz 2, hat der Erwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
    • Strichaufzählung
      die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;
    • Strichaufzählung
      die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers der vom Erwerber bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;
    • Strichaufzählung
      für jeden einzelnen dieser Abnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Artikel 21, Absatz 3, anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.

Pflichten des Abnehmers

  1. Absatz 7Bei der Berechnung der Steuer gemäß Paragraph 20, ist dem ermittelten Betrag der nach Absatz 5, geschuldete Betrag hinzuzurechnen.

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40246183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A25/NOR40246183