Bundesrecht konsolidiert: Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 1a, tagesaktuelle Fassung

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 1a

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Konsignationslagerregelung

Artikel eins a,
  1. Absatz einsDas Verbringen eines Gegenstandes gemäß Artikel eins, Absatz 3, gilt nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (Konsignationslagerregelung), wenn
    1. Litera a
      die Gegenstände vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in das Inland im Hinblick darauf befördert oder versandt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern zum Erwerb des Eigentums an diesen Gegenständen berechtigt ist (geplanter Erwerber);
    2. Litera b
      der Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte hat;
    3. Litera c
      dem Unternehmer die Identität und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des geplanten Erwerbers zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt sind und der Unternehmer diese Informationen in die Zusammenfassende Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 3, aufnimmt; und
    4. Litera d
      der Unternehmer die Verbringung der Gegenstände in das Register gemäß Absatz 6, einträgt.
  2. Absatz 2Wurde ein Gegenstand gemäß Absatz eins, verbracht und wird der Gegenstand, wie geplant, innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist an den Erwerber geliefert, gelten die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, in diesem Zeitpunkt als erfüllt.
  3. Absatz 3Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ankunft im Inland an den geplanten Erwerber geliefert und ist keiner der in Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 5, genannten Umstände eingetreten, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Artikel eins, Absatz 3, am Tag nach Ablauf dieses Zeitraums vor.
  4. Absatz 4Kein Verbringen eines Gegenstandes gemäß Artikel eins, Absatz 3, liegt vor, wenn vor der Lieferung an den geplanten Erwerber und innerhalb des in Absatz 3, genannten Zeitraums:
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand in den Mitgliedstaat zurückgesandt wird, von dem aus er befördert oder versandt wurde und der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Absatz 6, einträgt; oder
    2. Ziffer 2
      der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt wird, die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sinngemäß erfüllt sind und der Unternehmer die Ersetzung in das Register gemäß Absatz 6, einträgt.
  5. Absatz 5Ist eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 2, innerhalb des in Absatz 3, genannten Zeitraums nicht mehr erfüllt, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gemäß Artikel eins, Absatz 3, vor:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar vor der Lieferung, wenn die Gegenstände an eine andere Person als den geplanten Erwerber geliefert werden;
    2. Ziffer 2
      unmittelbar vor dem Beginn dieser Beförderung oder Versendung, wenn die Gegenstände in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, aus dem sie ursprünglich verbracht wurden, befördert oder versandt werden;
    3. Ziffer 3
      an dem Tag, an dem die Gegenstände tatsächlich abhandenkamen oder zerstört wurden, oder – falls ein solcher Tag nicht bestimmt werden kann – an dem Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde, bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      zum Zeitpunkt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, in allen anderen Fällen.
  6. Absatz 6Unternehmer, die Gegenstände im Rahmen dieser Konsignationslagerregelung verbringen, sowie geplante Erwerber gemäß Absatz eins, Litera a, müssen ein Register führen, das es den Steuerbehörden ermöglicht, die korrekte Anwendung des genannten Artikels zu überprüfen.

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40219090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A1a/NOR40219090