(2)Absatz 2Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (Paragraph 12, Absatz 3,) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Artikel 6, Absatz eins und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.