Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 25, Fassung vom 15.10.2024

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 25

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abgabenbehördliche Prüfungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (Paragraphen 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.
  2. Absatz 2Bei Prüfungen nach Absatz eins, kommen dem Zollamt Österreich und dessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.
  3. Absatz 3Das Zollamt Österreich kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer eines bestimmten Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt ersuchen, bei diesem eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit (Paragraph 147, Absatz 2, BAO) vorzunehmen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Zollamt Österreich eine Abschrift des Prüfungsberichts zu übermitteln.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40224230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P25/NOR40224230