Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17, Fassung vom 15.10.2024

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollamtliche Überwachung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
  2. Absatz 2Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Absatz eins, angeführte Waren befinden.

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40119046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P17/NOR40119046