Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 62, Fassung vom 13.08.2024

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 62

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 62,

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 105, Absatz 4, des Zollkodex oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Artikel 105, Absatz 2, Unterabsatz 2 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 77, des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß Paragraph 201, BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40246189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P62/NOR40246189