Zu Art. 84 des ZollkodexZu Artikel 84, des Zollkodex
§ 54a.Paragraph 54 a,
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).