Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 91, Fassung vom 27.09.2022

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 91

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Bordvorräte

Paragraph 91,
  1. Absatz einsVon den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, welche auf den betreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze eingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen.
  2. Absatz 2Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.

Schlagworte

Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054560

Alte Dokumentnummer

N3199549620J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P91/NOR12054560