Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 16, Fassung vom 16.08.2022

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 16

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt C
Zollaufsicht

Grundsätzliche Bestimmung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch Paragraph 2, Absatz eins, sichergestellt ist.
  2. Absatz 2In Ausübung der Zollaufsicht ist Paragraph 143, der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
  3. Absatz 3Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Zollorganen auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes durchzuführen.

Schlagworte

Verbrauchsteuervorschrift

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P16/NOR40218130