(2)Absatz 2Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach § 17c einbehalten werden.Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach Paragraph 17 c, einbehalten werden.