Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17b, Fassung vom 14.08.2022

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17b

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsAuf Verlangen der Zollorgane haben natürliche Personen Auskunft zu geben, ob sie Barmittel im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet befördern. Die Barmittel sind für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach Paragraph 17 c, einbehalten werden.
  3. Absatz 3Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder der Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bzw. der Pflichten nach Paragraph 17 b, Absatz eins, oder Absatz 2, stehen den Zollorganen die Befugnisse nach Paragraph 22, zu.
  4. Absatz 4Das Zollamt Österreich meldet die nach Absatz eins, oder Absatz 2, erhobenen Daten der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
  5. Absatz 5Im Umfang und nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40240607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P17b/NOR40240607