(5) Nicht-Unionswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt Österreich zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.