(2)Absatz 2Der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet (kontrollierte Lieferung im Sinne von § 71 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - EU-JZG) ist zollrechtlich zulässig, sofern er gemäß § 72 EU-JZG von der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der Zollbehörde bewilligt wird. Darüber hinaus kann von Maßnahmen zur Verhinderung von einzelnen Zollzuwiderhandlungen Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch strafbare Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist, dass dadurch keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Absatzes durch Zollbehörden sind, dass ein Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für die Erhebung von Abgaben verursacht wird.Der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet (kontrollierte Lieferung im Sinne von Paragraph 71, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - EU-JZG) ist zollrechtlich zulässig, sofern er gemäß Paragraph 72, EU-JZG von der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der Zollbehörde bewilligt wird. Darüber hinaus kann von Maßnahmen zur Verhinderung von einzelnen Zollzuwiderhandlungen Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch strafbare Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist, dass dadurch keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Absatzes durch Zollbehörden sind, dass ein Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für die Erhebung von Abgaben verursacht wird.