Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17c, Fassung vom 02.06.2021

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17c

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 17 c,
  1. Absatz einsWenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß den Paragraphen 109, Ziffer eins,, 110 Absatz eins, StPO nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, sobald die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung anordnet oder das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten zur Aufdeckung und Ermittlung von Verletzungen der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, verarbeiten. Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zu melden.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40205384

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P17c/NOR40205384