Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 98, Fassung vom 03.03.2021

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 98

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 98,
  1. Absatz einsAn Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
    1. Ziffer eins
      Kosten, und zwar:
      1. Litera a
        Kommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
      2. Litera b
        Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 104,,
      3. Litera c
        Kostenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
      4. Litera d
        Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des Paragraph 104, Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
      5. Litera e
        Bereinigungsgebühren im Sinne von Artikel 9, des A.T.A.-Abkommens bzw. Artikel 11, der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
    2. Ziffer 2
      Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;
    3. Ziffer 3
      Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
    4. Ziffer 4
      sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;
    5. Ziffer 5
      Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 41,
  2. Absatz 2Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 116, Absatz 6, des Zollkodex zu zahlenden Zinsen.
  3. Absatz 3Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben.
  4. Absatz 4Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  5. Absatz 5Zinsen auf Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Verzugszinsen sind nicht zu erheben.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Verwahrungskosten

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P98/NOR40218155