(2)Absatz 2Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Absatz eins, die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des Paragraph 31, Absatz eins,