§ 64.Paragraph 64,
Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten. Die Fristverlängerung nach Artikel 108, Absatz eins, dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.