Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 6, Fassung vom 03.03.2021

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 6

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt B
Zollverwaltung

Aufgaben der Zollverwaltung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung des Zollrechts,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
    • Strichaufzählung
      die Erhebung des Altlastenbeitrages,
    • Strichaufzählung
      die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der gemäß Paragraph 9, übertragenen Kontrollbefugnisse,
    • Strichaufzählung
      die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des Paragraph 29,,
    • Strichaufzählung
      die Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15,),
    • Strichaufzählung
      die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
    • Strichaufzählung
      die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
  2. Absatz 2Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P6/NOR40218123