Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 5a, Fassung vom 03.03.2021

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 5a

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Bezeichnung einer Partei

Paragraph 5 a,

Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054536

Alte Dokumentnummer

N3199549596J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P5a/NOR12054536