(3)Absatz 3Soweit die Außengrenze der Union mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.Soweit die Außengrenze der Union mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach Paragraph 3, zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 Sitzung 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.