Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 12, Fassung vom 03.03.2021

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 12

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Mitwirkung im Zollverfahren

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 22, oder Paragraph 29 und bei der Hinfahrt zu und der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.
  2. Absatz 2Mitarbeiter der im Absatz eins, genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.
  3. Absatz 3Mitarbeiter der im Absatz eins, genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.
  4. Absatz 4Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr, Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12055234

Alte Dokumentnummer

N3199657087J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P12/NOR12055234