Bundesrecht konsolidiert: Zollrechts-Durchführungsgesetz § 115a, Fassung vom 03.03.2021

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 115a

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115a

Inkrafttretensdatum

28.04.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung

Paragraph 115 a,
  1. Absatz einsZur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.
  2. Absatz 2Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051445