(2)Absatz 2Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.Dem Leisten von Amtshilfe (Paragraph 113,) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.