(3)Absatz 3Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, dass die beabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.